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Die gesetzlichen Bestimmungen zur DV-gestützten Buchhaltung

Die Änderung der Abgabenordnung (AO) zum 1.1.2002 brachte für Unternehmen, die ihre Buchführung mittels Datenverarbeitungssystemen fertigen, weit reichende Neuerungen.

Wie für jede Buchführung gilt auch für die DV-gestützte, dass die formelle und sachliche Richtigkeit durch unabhängige Dritte - in der Regel die zuständige Finanzbehörde - prüfbar sein muss.

Die Finanzverwaltung erhielt dadurch im Rahmen einer Betriebsprüfung umfassende Zugriffsrechte auf die Datenverarbeitungs-Systeme von Unternehmen.

Dieser Zugriff kann:

  • unmittelbar, d. h. durch eigene Auswertung der Daten unter Nutzung der unternehmenseigenen Hard- und Software (Z1-Zugriff),
  • mittelbar, also unter Hinzuziehung der unternehmenseigenen und mit dem System vertrauten Personen (Z2-Zugriff), oder mittels,
  • Datenträgerüberlassung (Z3-Zugriff) erfolgen.

deducto bereitet Ihr Unternehmen kompetent, zuverlässig und dauerhaft auf die digitale Betriebsprüfung vor!

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